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Kosten der Pflege

Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann aufgrund geänderter Bestimmungen von dem aktuell gültigen Zustand abweichen.
Bitte vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin:

Pflegegeld

Der Pflegebedürftige bekommt Pflegegeld, wenn die Pflege ausschließlich von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen ehrenamtlich übernommen wird. Dabei werden folgende Beiträge bezahlt:

Pflegegrad 1

0€

monatlich

Pflegegrad 2

332€

monatlich

Pflegegrad 3

573€

monatlich

Pflegegrad 4

765

monatlich

Pflegegrad 5

947€

monatlich

Das Pflegegeld wird direkt auf das Konto des Pflegebedürftigen überwiesen und ist zur Sicherstellung der erforderlichen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung gedacht.

Wenn ausschließlich Pflegegeld in Anspruch genommen wird, muss ein sogenannter Beratungsbesuch nach §37.3 SGB XI, durch einen professionell geführten Pflegedienst erfolgen. Den Pflegeeinsatz rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.

Die Beratung wird nach Vereinbarung von Fachkräften eines ambulanten Pflegedienstes durchgeführt.

Pflegesachleistungen

Die Pflege wird nach Vereinbarung vom Pflegepersonal eines ambulanten Pflegedienstes durchgeführt. Die Kosten für die Pflegesachleistung können von den Pflegekassen in folgender Höhe übernommen werden:

Pflegegrad 1

bis zu

125€

monatlich

Pflegegrad 2

bis zu

761€

monatlich

Pflegegrad 3

bis zu

1.432€

monatlich

Pflegegrad 4

bis zu

1.778€

monatlich

Pflegegrad 5

bis zu

2.200€

monatlich

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1-5 stehen monatlich zusätzlich 125 Euro Entlastungsbetrag zur Verfügung. Dieser kann im Zusammenhang mit Tages- und Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege und Leistungen der zugelassenen Pflegedienste (oder zugelassenen Betreuungsdienste) in Anspruch genommen werden. Soweit der Betrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag in den nächsten Kalendermonat übertragen. Das angesammelte Geld verfällt am Ende des darauffolgenden Kalenderjahres.

Pflegegrad 1-5

bis zu

125€

monatlich

Kombinationsleistung

Der Pflegebedürftige hat die Möglichkeit eine Kombination von Pflegegeld- und Pflegesachleistung in Anspruch zu nehmen. Das bedeutet, dass sowohl ein ambulanter Pflegedienst als auch eine private Pflegeperson die Pflege  durchführen. Bei der Kombinationspflege kann der Versicherte die Pflege durch den ambulanten Pflegedienst individuell wählen und den evtl. bestehenden restlichen Anspruch des Pflegegrads in anteiliger Geldleistung ausbezahlt bekommen.

Bei der Kombinationsleistung ist zu beachten, dass der Pflegedienst eine andere Berechnungsgrundlage mit der Pflegekasse hat als eine privat gestellte Pflegeperson.

Der Pflegedienst rechnet mit der Pflegekasse im Rahmen der Sachleistung ab (Kostensätze siehe Sachleistung). Falls der Kostensatz des Pflegedienstes nicht vollständig ausgeschöpft wird, wird der Restanspruch von Pflegegeld von der Pflegekasse umgerechnet (Kostensätze siehe Geldleistung) und an den Versicherten ausgezahlt.

Bei der Pflegesachleistung / Kombinationsleistung ist zu berücksichtigen, dass die Pflegeversicherung keine Vollkaskoversicherung ist, d.h. sie deckt den Pflegebedarf in den meisten Fällen nicht vollständig ab. Wenn das Budget der Pflegekasse überschritten wird, muss der Pflegebedürftige die entstandenen zusätzlichen Kosten selber tragen.

Verhinderungspflege

Voraussetzungen für eine Verhinderungspflege sind:

  • Der Versicherte muss mindestens einen Pflegegrad 2 haben
  • Der Versicherte muss vor der ersten Inanspruchnahme der Verhinderungspflege mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt worden sein.

Im Rahmen der Verhinderungspflege kann der Versicherte Pflegeaufwendungen für bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr von bis zu 1612 € jährlich in Anspruch nehmen. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrages der Kurzzeitpflege (bis zu 806 €) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden, soweit noch Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht.

Wichtig zu wissen:

  • Verhinderungspflege kann aus jedem erdenklichen Grund in Anspruch genommen werden, z.B. bei Krankheit oder bei Urlaub der Pflegeperson, bei einem eigenen Arzttermin der Pflegeperson etc.
  • Verhinderungspflege kann auch kurzfristig und stundenweise in Anspruch genommen werden.
  • Bei einer Verhinderung der Pflegeperson unter 8 Stunden am Tag (z.B. Arzttermin der Pflegeperson) wird das Pflegegeld nicht gekürzt.

Kostenträger sind in der Regel:

  • Krankenkassen
  • Sozialämter
  • Versicherungen  
  • Pflegekassen
  • Berufsgenossenschaft
  • Privatzahler

Häusliche Krankenpflege nach SGB V

Leistungen der Behandlungs- und Grundpflege werden von dem behandelnden Arzt auf der Verordnung für Häusliche Krankenpflege verordnet. Verordnungsfähig sind nur Maßnahmen, die im Richtlinienkatalog nach § 92 SGB V enthalten sind. Sofern diese Leistungen in den Richtlinien enthalten sind, werden diese in der Regel von den Krankenkassen übernommen.

Behandlungspflegen, die nicht im Maßnahmenkatalog enthalten sind oder von der Krankenkasse abgelehnt werden, müssen die Klienten privat bezahlen.

Private Leistungen / Leistungen des Sozialhilfeträgers

Privatleistungen, wie betreuende Tätigkeiten, den Mobilen Sozialen Hilfsdienst, hauswirtschaftliche Versorgung und besondere Serviceleistungen, müssen durch den Klient privat bezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Antrag bei dem zuständigen Sozialamt gestellt werden.

Diese Leistungen können u.a. sein:

  • Haushaltshilfe nach § 27 SGB XII
  • Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII

Alle Leistungen des Sozialamtes sind einkommens-, vermögens- und bedarfsabhängig und müssen bei Bedarf beantragt und vom Sozialamt genehmigt werden.

Investitionskosten

In den Leistungen der Pflegekassen sind die betriebsnotwendigen Investitionskosten leider nicht einkalkuliert. Ambulante Pflegedienste sind verpflichtet, den Pflegebedürftigen diese Kosten privat in Rechnung stellen.

Rechnungslegung

Die Rechnungslegung für Leistungen der Pflege- und Krankenkasse sowie Selbstzahler erfolgt durch unsere Verwaltung.

Häufig gestellte Fragen

Wenn ich die Leistungen der Hauskrankenpflege benötige, wie schnell können Sie die Pflege übernehmen?

Leistungen der „Häuslichen Krankenpflege“, z.B. Verbandswechsel, können sehr kurzfristig von uns übernommen werden. Pflegerische Versorgung, die z.T. mehrere Einsätze am Tag umfasst, sollte längerfristig geplant werden. Wir besprechen die aktuellen Möglichkeiten, wenn Sie uns anrufen.

Der Umgang mit der Vielzahl von Anträgen, Verordnungen, die Behördenkontakte und auch die finanzielle Abwicklung fällt mir sehr schwer. Wie unterstützt mich die Hauskrankenpflege dabei?

Wir helfen Ihnen bei allen Fragen und Problemen, die im Rahmen der Pflege auftreten. Bei Bedarf stellen wir Kontakt zu Ärzten her, bearbeiten Verordnungen oder leiten die Anschaffung von Heil- und Hilfsmitteln in die Wege. Auch die Kommunikation mit Ämter und das Ausfüllen von Anträgen unterstützen wir.

Mich beunruhigen die Kosten, die möglicherweise auf meine Angehörigen im Fall einer ambulanten Pflege zukommen!

Das ist ein Punkt, der viele Pflegebedürftige beunruhigt – ganz zu unrecht. Nach einem ausführlichen Erstgespräch erhalten Sie einen Kostenvoranschlag, der auch den eventuell zu zahlenden privaten Eigenanteil enthält. Sie haben die Möglichkeit den Kostenvoranschlag ausführlich mit ihren Angehörigen zu besprechen. Bei Fragen stehen wir gern zur Verfügung.

Kann ich mich darauf verlassen, dass der Pflegedienst zu der Zeit kommt, die mir angenehm ist?

Sie können sich darauf verlassen, dass der Pflegedienst zu der Zeit kommt, die abgesprochen ist. Auch wir kämpfen mit Personalmangel, bei stetig steigenden Klientenzahlen. Um Sie trotz dieser Engpässe versorgen zu können, finden wir mit Ihnen gemeinsam eine individuelle Einsatzzeit.